Vorbereitung des Auswahlverfahrens
Zwei Ziele im Blick: den Abschlussprüfer mit der höchsten Prüfungsqualität finden und alle regulatorischen Anforderungen erfüllen.
Mehr erfahren1. Vorbereitung des Auswahlverfahrens
Zeitbedarf:
Vorbereitung: 1-2 Wochen
Seit Begrenzung der Höchstlaufzeit bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities - PIE (
)) durch die EU-Regulierung zur Abschlussprüfung bei PIE sind Ausschreibungen für die Abschlussprüfung mehr und mehr zur Regel geworden. Gleichzeitig stiegen die Anforderungen an das Auswahlverfahren.
Gemäß
Art. 17 Abs. 1 EU-VO muss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities - PIE) nach spätestens 10 Jahren ein Wechsel des Abschlussprüfers erfolgen.
Nach Ablauf dieser Höchstlaufzeit dürfen weder der bisherige Abschlussprüfer noch Mitglieder dessen Netzwerk innerhalb der folgenden vier Jahre die Abschlussprüfung übernehmen .
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) hat der deutsche Gesetzgeber die bisherige Möglichkeit, die Laufzeit des Abschlussprüfungsmandats nach zehn Jahren um weitere zehn Jahre zu verlängern, auch für
PIE, die nicht Kreditinstitute oder Versicherungen sind, gestrichen.
In
Art. 16 Abs. 3 EU-VO macht der Gesetzgeber konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und bestimmt den Prüfungsausschuss als Herr des Verfahrens ( Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 EU-VO , § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG) .
Verstößt der Prüfungsausschuss gegen Art. 16. Abs. 3 EU-VO, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 405 Abs. 3b Nr. 2 AktG ).
Auch viele Unternehmen, die die PIE-Eigenschaft nicht erfüllen, betrachten es als Zeichen guter Corporate Governance, sich an diesen Regularien zu orientieren.
Während die Vorgaben des Gesetzgebers an das Ausschreibungsverfahren teilweise recht detailliert sind, bleibt an manchen Stellen offen, wie diese konkret umzusetzen sind, um den Abschlussprüfer zu finden, der
die höchste Prüfungsqualität liefert und am besten geeignet ist, Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss in ihrer Überwachungsfunktion zu unterstützen. Beide Ziele sollten bei der Vorbereitung der Ausschreibung gleichermaßen
im Blick behalten werden.
Ausgestaltung und Ablauf des Auswahlverfahrens sollten dabei transparent und fair sein. Insbesondere müssen
- alle potenziellen Abschlussprüfer die gleichen Chancen erhalten,
- alle Entscheidungsvorbereiter und Entscheider adäquat informiert und involviert werden und
- das Auswahlverfahren und die Bewertungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Mit diesem Schritt-für-Schritt-Plan haben wir es uns zum Ziel gesetzt, Unternehmen bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens mit Tipps aus der Ausschreibungspraxis und konkreten Arbeitshilfen zu unterstützen.
Der Prüfungsausschuss als „Herr des Verfahrens“ muss alle wesentlichen Entscheidungen treffen bzw. hierfür die Verantwortung übernehmen. Er kann jedoch die Organisation des Auswahlverfahrens dem zu prüfenden Unternehmen übertragen. Vorstand und Mitarbeiter des zu prüfenden Unternehmens beurteilen dann die Angebote der Bewerber anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien und erstellen einen Bericht über das Auswahlverfahren und die gezogenen Schlussfolgerungen. Der Prüfungsausschuss ergänzt diese Schlussfolgerung durch sein eigenes Urteil und spricht auf dieser Basis eine Empfehlung für den Wahlvorschlag des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat aus.
In der Regel wird der Vorstand in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss eine Projektgruppe einrichten, in der alle Bereiche und Abteilungen vertreten sind, die später eng mit dem Abschlussprüfer zusammenarbeiten werden. Diese Abteilungen haben ein berechtigtes Interesse an der Auswahl und sind am besten geeignet, die fachliche Qualifikation der Bewerber zu beurteilen. Eine Projektgruppe kann sich beispielsweise zusammensetzen aus: dem Finanzvorstand, Vertretern der Abteilungen für Rechnungslegung, Recht und Interne Revision sowie weiterer Fachbereiche (z.B. Risikomanagement, Steuern, Compliance, Controlling, Einkauf) und den Leitern von Geschäftsbereichen sowie wesentlicher Tochterunternehmen. Die Leitung der Projektgruppe wird häufig durch den Leiter Konzernrechnungswesen ausgeübt. Teilweise ist auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Ausschusses Teil der Projektgruppe. Damit kann die Bedeutung des Auswahlverfahrens für den Prüfungsausschuss zusätzlich unterstrichen werden.
Um seiner Verantwortung gerecht zu werden, muss sich der Prüfungsausschusses adäquat am Auswahlverfahren beteiligen. Hinsichtlich folgender Meilensteine hat sich die Mitwirkung des Prüfungsausschusses bewährt:
- Beschluss zur Ausschreibung
- Delegation der Durchführung des Auswahlverfahrens an Vorstand/Projektgruppe
- Genehmigung von Ausschreibungsumfang und -zeitplan
- Genehmigung der Auswahlkriterien inkl. deren Gewichtung
- Genehmigung des Auswertungsverfahrens
- Genehmigung der einzuladenden Wirtschaftsprüfer unter Beachtung, dass keine Wirtschaftsprüfungsgesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen werden, deren Marktanteil unter 15% der von PIE im Mitgliedsstaat gezahlten Gesamthonorare liegt
- Genehmigung der Bewertung der Projektgruppe und der Bewerberauswahl für eine mündliche Präsentation
- Eigene Bewertung der bestbewerteten Bewerber auf Basis der schriftlichen Angebote bzw. deren Auswertung durch die Projektgruppe sowie der mündlichen Präsentationen
- Validierung des Berichts des Unternehmens zu den im Auswahlverfahren gezogenen Schlussfolgerungen
- Begründete Wahlempfehlung an den Aufsichtsrat mit Präferenz für einen Abschlussprüfer
Beschluss zur Ausschreibung
Die Weichen werden gestellt – Eckpunkte des Verfahrens sollten bereits jetzt festgelegt werden.
Mehr erfahren2. Beschluss zur Ausschreibung
Zeitbedarf:
Vorbereitung: 2 Tage, Frist zur Einreichung von Unterlagen beim Prüfungsausschuss unternehmensabhängig
Grundlage für die Auswahl des Abschlussprüfers eines PIE ist ein unter der Verantwortung des Prüfungsausschusses durchgeführtes Auswahlverfahren. Um den Willen des Prüfungsausschusses zur Ausschreibung zum Ausdruck
zu bringen, empfiehlt sich ein formaler Beschluss.
Mit dem Beschluss sollten bereits Eckpunkte des Verfahrens festgelegt werden: Zeitpunkt der Ausschreibung und ausgeschriebenes Geschäftsjahr, Ablauf des Auswahlverfahrens und Verantwortlichkeiten sowie Auswahlkriterien
(inkl. deren Gewichtung) und Auswertungsverfahren.
Der Zeitraum der Ausschreibung sollte ausgehend von dem Termin der Hauptversammlung bestimmt werden, auf der der zukünftige Abschlussprüfer gewählt werden soll. Meist wird ein Zeitraum von sechs bis neun Monaten ausgehend
vom Beschluss zur Ausschreibung bis zur Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens veranschlagt. Die Entscheidung zum Ausgang des Verfahrens sollte so terminiert werden, dass noch ausreichend Zeit für die Einberufung
der Hauptversammlung verbleibt.
Zusätzlich bedacht werden sollten die gesetzliche Cooling-in Periode
sowie eine etwaige Bestellung des neuen Abschlussprüfers bereits zur prüferischen Durchsicht des Quartalsfinanzberichts für das erste Quartal
des ausgeschriebenen Geschäftsjahres.
Der optimale Zeitpunkt für den Start des Auswahlverfahrens kann von vielfältigen unternehmensinternen Faktoren abhängen. Im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
hat es sich bewährt, das Auswahlverfahren so frühzeitig zu starten, dass alle teilnehmenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften etwaige Beratungsaufträge zu rechnungslegungsbezogenen Systemen
rechtzeitig beenden können, um im Falle des Zuschlags die gesetzliche Cooling-in Periode einhalten zu können. Außerdem stehen Ihnen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht zur Wahl
vorgeschlagen werden, wieder uneingeschränkt für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen zur Verfügung.
Ein weiterer Aspekt bei der zeitlichen Planung des Auswahlverfahrens kann die Vergabe der prüferischen Durchsicht des Quartalsfinanzberichts für das erste Quartal sein. In Fällen, in
denen die Höchstlaufzeit des Abschlussprüfungsmandats mit Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres bereits ausgeschöpft ist und/oder der zukünftige Abschlussprüfer im Rahmen der Mandatsüberleitung
bereits die prüferische Durchsicht des ersten Quartals übernehmen soll, müssen diese bereits vor der Bestellung des zukünftigen Abschlussprüfers für das ausgeschriebene Geschäftsjahr beauftragt
werden. Das Auswahlverfahren sollte daher so terminiert werden, dass der Wahlvorschlag an die Hauptversammlung bereits zu diesem Zeitpunkt feststeht.
In Konzernen mit vielen Tochtergesellschaften kann das Auswahlverfahren zusätzliche Komplexität mit sich bringen. Soll ein konzernweit einheitlicher Abschlussprüfer bestellt werden, sind mit
mit Blick auf dessen Unabhängigkeit die in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlichen Vorgaben hinsichtlich (nicht-)zulässiger Nichtprüfungsleistungen zu beachten.
Weitere Komplexität entsteht, wenn einzelne Tochterunternehmen selbst PIE sind. Denn für jedes PIE-Tochterunternehmen muss grundsätzlich jeweils ein eigenständiges EU-konformes Auswahlverfahren
durchgeführt werden, das allerdings konzernweit koordiniert werden kann. Bei PIE-Tochtergesellschaften im EU-Ausland müssen zudem ggf. abweichende Rotationsvorschriften beachtet werden, die
die Bestellung eines konzernweit einheitlichen Abschlussprüfers erschweren. Während die meisten Industriekonzerne nur wenige oder keine PIE-Tochterunternehmen haben, ist dies bei CRR-Kreditinstituten
und Versicherungsunternehmen häufig relevant. Denn deren Tochtergesellschaften sind oft selbst PIE. Einen Überblick über die Rotationsfristen und ausgeübten Mitgliedstaatenwahlreche in den
EU-Mitgliedsstaaten erhalten Sie hier.
Festlegen von Auswahlkriterien und Auswertungsverfahren
Die richtigen Schwerpunkte – Erwartungen und Anforderungen an den Abschlussprüfer in konkrete Fragestellungen übersetzen.
Mehr erfahren3. Festlegen von Auswahlkriterien und Auswertungsverfahren
Zeitbedarf:
Vorbereitung: 1-2 Tage, (in Ausnahmefällen länger, falls eine Vielzahl unterschiedlicher Stakeholder in einem Konzern berücksichtigt werden müssen)
Die Ausschreibungsunterlagen müssen laut EU-VO transparente und diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b) EU-VO). Vor allem
sind sie aber eine wesentliche Voraussetzung für ein objektives und differenziertes Ergebnis des Auswahlprozesses. Klar kommunizierte Auswahlkriterien erhöhen die Vergleichbarkeit der Angebote und stellen sicher, dass im
Rahmen der Angebote die Themen beleuchtet werden, die für das zu prüfende Unternehmen bei der Auswahl des zukünftigen Abschlussprüfers wichtig sind. Zudem können durch klar definierte und unternehmensintern abgestimmte
Auswahlkriterien alle, die in das Auswahlverfahren eingebunden sind, die Bewerber einheitlich daran messen.
Die Auswahlkriterien resultieren zum einen aus den Anforderungen, die sich aus dem Geschäftsmodell, der Größe, Komplexität und Internationalität des zu prüfenden Unternehmens ergeben, zum anderen aus situationsbezogenen
Herausforderungen, z.B. aufgrund von strukturellen oder regulatorischen Veränderungen. Der Prüfungsausschuss sowie die Vertreter des zu prüfenden Unternehmens müssen sich daher zunächst über ihre Erwartungen und Anforderungen
klar werden, um diese anschließend in möglichst konkrete Fragen umzusetzen.
Jede Fragestellung sollte zudem anhand ihrer Bedeutung für das ausschreibende Unternehmen und ihres voraussichtlichen Beitrags zu einer qualitativ hochwertigen Abschlussprüfung gewichtet werden. Insbesondere sollten
finanzielle Aspekte im Verhältnis zu den fachlichen Anforderungen nicht zu hoch gewichtet werden, da zum einen die Honorarkalkulation lediglich eine Schätzung des tatsächlichen Aufwands darstellt und zum anderen das Honorar
kein Indikator dafür ist, wer die höchste Prüfungsqualität liefert.
Neben den Auswahlkriterien sollte auch das Auswertungsverfahren vorab detailliert festgelegt werden – mit dem Ziel einer größtmöglichen Transparenz nach innen sowie nach außen. So schützen Sie sich auch vor möglichen
internen Konflikten. Es sollte u.a. entschieden werden, ob
- Bewertungen individuell abgegeben und anschließend aggregiert werden sollen,
- Bewertungen im jeweiligen Entscheidungsgremium (Projektgruppe oder Prüfungsausschuss) diskutiert und gemeinsam vorgenommen werden sollen und
- bei abweichenden Einschätzungen die Mehrheitsmeinung entscheidet oder die Entscheidung anderweitig herbeigeführt werden soll.
Zur Vereinfachung und Objektivierung der Bewertungen kann ein Auswertungs-Tool eingesetzt werden. Dies hat folgende Vorzüge:
- Das Bewertungsschema mit den vorab definierten Auswahlkriterien und deren Gewichtung wird fixiert.
- Die konkurrierenden Angebote werden anhand von übersichtlichen Auswertungen vergleichbar.
- Das Gesamtergebnis wird über alle Beurteiler und Beurteilungsrunden hinweg aggregiert.
- Die Einzelbeurteilungen werden dokumentiert.
Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen
Grundlage für aussagekräftige Angebote: je detaillierter die Informationen desto präziser und verlässlicher.
Mehr erfahren4. Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen
Zeitbedarf:
Vorbereitung: 2 Tage bis 2 Wochen, falls eine Vielzahl unterschiedlicher Stakeholder in einem Konzern berücksichtigt werden muss
Der Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen sollte große Sorgfalt gewidmet werden. Hier wird die Grundlage für aussagekräftige Angebote und eine verlässliche Honorarkalkulation gelegt. Je präziser das Bild ist,
das sich die Bewerber von den angefragten Dienstleistungen machen können, desto passgenauer können sie ihre Angebote auf die Bedürfnisse des zu prüfenden Unternehmens abstimmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b EU-VO müssen es die Ausschreibungsunterlagen ermöglichen, die Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens und die Art der durchzuführenden
Abschlussprüfung zu erfassen. Konkret sollten sie betriebswirtschaftliche und rechtliche Unterlagen enthalten, die es den Bewerbern erlauben, sich ein realistisches Bild der Unternehmensverhältnisse zu machen und die Prüfungshonorare
möglichst zutreffend und nachvollziehbar zu kalkulieren.
Beispiele für Unternehmensinformationen, welche im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestellt werden, sind:
- Organigramm des Unternehmens bzw. Konzerns
- Jahres- und Konzernabschlüsse
- Beschreibung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
- Informationen über die Organisation des Rechnungswesens, insb. Shared Service Center
- Weitere Systembeschreibungen (z.B. relevante Vorsysteme, Risikomanagementsystem, internes Revisionssystem)
- Anforderungen an die mündliche und schriftliche Berichterstattung
- Standort
- Rechnungslegungsstandard (lokales GAAP, IFRS)
- Finanzkennzahlen (mindestens Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme)
- Art der Geschäftstätigkeit (z.B. Holding, Produktion, Vertrieb, Finanzierungsgesellschaft)
- Prüfungsumfang (z.B. Einzelabschluss/(Teil-)Konzernabschluss, gesetzliche Prüfungspflicht/prüferische Durchsicht)
Außerdem müssen die Ausschreibungsunterlagen die Auswahlkriterien enthalten und auch ein kurzer Abriss des weiteren Auswahlprozesses hat sich bewährt.
Es hat sich als hilfreich erwiesen, eine Seitenbegrenzung für das schriftliche Angebot zu setzen – abhängig von der Komplexität des zu prüfenden Unternehmens und der Anzahl der zu beantwortenden Fragen. So kann sichergestellt werden, dass die Angebote hinsichtlich des Umfangs und Detaillierungsgrads nicht voneinander abweichen und damit besser vergleichbar sowie effizienter auswertbar sind. Häufig wird bei 20-25 Auswahlkriterien der Umfang auf 30 Seiten, bei 30-35 Kriterien der Umfang auf 50 Seiten begrenzt.
Veröffentlichung der Ausschreibung
Transparenz und Diskriminierungsfreiheit von Beginn des Verfahrens an.
Mehr erfahren5. Veröffentlichung der Ausschreibung
Zeitbedarf:
0,5 Tage, Vorlauf zur Einreichung Bundesanzeiger: 2 Tage, Empfehlung für Frist zur Interessenbekundung: 5 Werktage
Unternehmen steht es frei, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften direkt zu dem Auswahlverfahren einzuladen, insbesondere wenn deren Teilnahme explizit sichergestellt werden soll. Gleichzeitig dürfen bei PIE gemäß EU-VO
Prüfungsgesellschaften mit geringem Marktanteil nicht von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a) EU-VO). Um dies sicherzustellen,
hat es sich in der Praxis bewährt, die Ausschreibung im Bundesanzeiger sowie ggf. auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung der Ausschreibung wird den potenziellen Bewerbern eine Frist gesetzt, innerhalb deren sie ihr Interesse an der Ausschreibung bekunden können. Erst im Anschluss daran erfolgt der Versand der
Ausschreibungsunterlagen oder eine optionale Präqualifikation.
Mit Veröffentlichung der Ausschreibung sollte geklärt sein, wen die Bewerber kontaktieren dürfen und wie mit Fragen im Auswahlverfahren umgegangen wird. Insbesondere die Beantwortung von Fragen sollte in einem geordneten Prozess erfolgen, um einen einheitlichen Informationsstand aller teilnehmenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sicherzustellen. Sie können kanalisiert werden, indem ein zentraler Ansprechpartner bzw. eine zentrale E-Mail-Adresse oder eine Plattform genannt wird, an die die Fragen zu richten sind. Es hat sich bewährt, darüber hinaus eine weltweite Kontaktsperre zu verhängen, damit sich keiner der Bewerber einen Vorteil verschaffen kann.
Auch wenn die Ausschreibungsunterlagen bereits detaillierte Informationen enthalten, werden die Bewerber i.d.R. noch Fragen haben. Diese sollten sie stellen können. Denn je mehr Informationen die Bewerber im Angebotsprozess erhalten, desto realistischer können sie ihr Angebot gestalten. Die Fragen können persönlich, in einer Telefonkonferenz oder schriftlich, einzeln oder mit allen teilnehmenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam beantwortet werden. Die Vorteile sind:
- Einzeln, i.d.R. in einem persönlichen Gespräch:
- Sie können sich bereits am Anfang des Prozesses einen Eindruck von den handelnden Personen und dem Zusammenspiel im Team machen.
- Im persönlichen Gespräch ergibt sich in der Regel ein umfassenderer und tieferer Informationsaustausch.
- Gemeinsam, i.d.R. in einer Telefonkonferenz oder schriftlich:
- Sie können die Fragen von mehreren Wirtschaftsprüfern sammeln und für alle beantworten.
- Mit einer gemeinsamen Telefonkonferenz/einer gemeinsamen Antwortliste vermeiden Sie Informationsasymmetrien.
- Bei einer schriftlichen Beantwortung der Fragen kann die Zusammenstellung der Informationen im Vorfeld auf mehrere Schultern im Unternehmen verteilt werden, ohne dass alle Antwortenden persönlich zu dem Termin zur Verfügung stehen müssen.
Optionale Präqualifikation
Eine erste Vorauswahl: Welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Prüfung grundsätzlich übernehmen?
Mehr erfahren6. Optionale Präqualifikation
Zeitbedarf:
Auswertung: 1 Tag, Empfehlung für Frist zur Beantwortung: 5-10 Werktage
Bei einer großen Anzahl an Bewerbern kann dem eigentlichen Angebot eine Präqualifikation vorgeschaltet werden, um das weitere Verfahren zu verschlanken. In der Präqualifikation werden Mindestanforderungen geprüft und
können bereits formale Erklärungen zu Vertraulichkeit und Unabhängigkeit eingeholt werden. Die Unterlagen für die Präqualifikation werden deutlich kürzer und stärker standardisiert ausfallen als das eigentliche Angebot,
sodass die Mindestanforderungen mit vergleichsweise geringem Aufwand geprüft werden können.
Die Mindestanforderungen ergeben sich aus der Frage, welche Kriterien eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mindestens erfüllen muss, um grundsätzlich in der Lage zu sein, die Prüfung in angemessener Qualität zu übernehmen.
Bei der Beurteilung der Mindestanforderungen wird keine Gewichtung vorgenommen, sondern anhand der Beantwortung der Fragen lediglich festgestellt, ob die Anforderungen erfüllt sind.
Dabei ist darauf zu achten, dass bereits jetzt ausschließlich diskriminierungsfreie Kriterien herangezogen und keine Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgeschlossen werden, deren Marktanteil unter 15% der von PIE
im Mitgliedstaat gezahlten Gesamthonorare liegt (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b EU-VO). Eine Lister der Wirtschaftsprüfungesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr
gesetzliche Abschlussprüfungen bei PIE beendet haben und dafür jeweils mind. 15 % der von sämtlichen deutschen PIE gezahlten Honorare erhalten haben, finden Sie hier.
In der Unabhängigkeitserklärung bestätigen die Bewerber, dass sie alle Unabhängigkeitsanforderungen so zeitgerecht erfüllen werden, dass einer Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer nichts entgegensteht. Sie entbindet
den Prüfungsausschuss jedoch nicht von seiner Verantwortung, die Unabhängigkeit des (künftigen) Abschlussprüfers zu beurteilen und zu überwachen. Unabhängig von der Durchführung einer Präqualifikation empfiehlt es sich,
vor Versand der Ausschreibungsunterlagen die formale Erklärungen zu Vertraulichkeit und Unabhängigkeit bei den Bewerbern einzuholen.
Schriftliche Angebote
Wer überzeugt? Hier können die Bewerber belegen, wie gut sie sich als neuer Abschlussprüfer für das ausschreibende Unternehmen eignen.
Mehr erfahren7. Schriftliche Angebote
Zeitbedarf:
Auswertung: 5 Tage, Empfehlung für Abgabefrist: 4 bis 8 Wochen
Die schriftlichen Angebote sollten sowohl möglichst konkrete Antworten der Bewerber auf die Fragestellungen als auch eine nachvollziehbare Honorarkalkulation enthalten. Sie werden nach den vorab definierten und gewichteten
Auswahlkriterien bewertet. Zusätzlich zur Vergabe von Bewertungspunkten für die vorab definierten Kriterien zählt natürlich auch der Gesamteindruck der Angebote. Ist das Angebot auf das zu prüfende Unternehmen zugeschnitten?
Lässt es eine sorgfältige Vorbereitung erkennen?
Anhand der Bewertung der schriftlichen Angebote kann eine Rangliste der Bewerber erstellt werden. Die bestplatzierten Bewerber erhalten die Chance, ihr Angebot im Rahmen einer Präsentation persönlich vorzustellen.
Bei der Beurteilung der Honorare kommt es ganz entscheidend auf das Preis-Leistungs-Verhältnis an. Achten Sie deshalb auf die Vergleichbarkeit der Honorarangebote. Dazu ist es erforderlich, dass
Sie den Wirtschaftsprüfern möglichst konkrete Vorgaben hinsichtlich des Prüfungsgegenstands und -umfangs machen. Je mehr Freiheitsgrade hier offen bleiben, desto weniger vergleichbar werden
die Angebote sein.
Eine Möglichkeit ist, den Prüfungsumfang des Vorjahres anzugeben - so entsteht ein Fixpunkt für den Vergleich der Angebote - und die Bewerber aufzufordern, zusätzlich einen alternativen
Prüfungsumfang basierend auf ihren Erfahrungen vorzuschlagen. So erhalten Sie eine Aussage darüber, wie sich das vorgeschlagene Prüfungsvorgehen auf das Honorar auswirkt.
Häufig fertigt die Projektgruppe in dieser Phase auch einen Zwischenbericht an, der die bisherigen Ergebnisse zusammenfasst. Die Projektgruppe legt dem Prüfungsausschuss den Zwischenbericht vor. Der Prüfungsausschuss hat somit die Möglichkeit, den Stand des Ausschreibungsverfahrens und das bisherige Abschneiden der Bewerber nachzuvollziehen und mit seiner eigenen Bewertung daran anzuknüpfen.
Überprüfung der Unabhängigkeit
Eine Conditio sine qua non für den zukünftigen Abschlussprüfer.
Mehr erfahren8. Überprüfung der Unabhängigkeit
Zeitbedarf:
kontinuierlich
Ein wesentlicher Schritt im Rahmen des Auswahlverfahrens ist die Überprüfung der Unabhängigkeit der Bewerber. Sie ist von so übergeordneter Bedeutung, dass dieses Kriterium keiner Gewichtung unterliegen kann. Wird
ein Bewerber die geltenden Unabhängigkeitsvorschriften voraussichtlich nicht rechtzeitig erfüllen, muss er aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Je nach Vorlauf kann die Unabhängigkeit, z.B. durch Beenden von Aufträgen,
auch noch im Laufe des Auswahlverfahrens hergestellt werden.
Die Überprüfung bzw. Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist auch Teil des Verantwortungsbereichs des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG ). Im ersten Schritt werden hierfür die in den Angeboten enthaltenen Erläuterungen zur Unabhängigkeit und die Unabhängigkeitserklärung der Bewerber herangezogen. In der Regel werden
die Instrumente zur Sicherstellung und Überwachung der Unabhängigkeit zudem ausführlich im Transparenzbericht der jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschrieben.
Zusätzlich sollte das Unternehmen selbst alle Aufträge zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen, die an potenzielle Bewerber vergeben werden, sorgfältig überwachen. Denn solche Aufträge können dazu führen, dass ein
Bewerber nicht mehr unabhängig ist und nicht mit der Abschlussprüfung beauftragt werden darf
. Dabei ist auch die Cooling-in-Periode für IKS-Leistungen mit Rechnungslegungsbezug zu beachten. Maßgeblich zur Bestimmung der verbotenen Nichtprüfungsleistungen ist die EU-VO (Art. 5) sowie das nationale Recht (z.B.
§ 319 HGB).
Mitglieder des Prüfungsausschusses (bzw. Aufsichtsrats) handeln nach § 405 Abs. 3b AktG ordnungswidrig, wenn sie die Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers unzureichend überwachen. Solche Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro belegt werden ( § 405 Abs. 4 AktG).
Aufgrund der generellen Bedeutung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfer sowie zur Vermeidung möglicher Restriktionen der Bewerber empfiehlt es sich, die Vergabe von Nichtprüfungsleistungen konzernweit
zentral zu überwachen.
Wichtig dabei ist eine Anbindung zum Prüfungsausschuss für Genehmigungszwecke und eine entsprechende Berücksichtigung von Pre-Approval-Prozessen
. Um den operativen Aufwand zu reduzieren können zudem im Rahmen von Pre-Approval-Katalogen bestimmte Leistungen vorab generell gebilligt werden.
Die unternehmensweite Kommunikation der Inhalte des Pre-Approval-Katalogs empfiehlt sich im Rahmen der Konzernrichtlinien.
Einige Unternehmen haben darüber hinaus ein eigenes „Independence Commitee“ eingerichtet. Ein solches kann dem Accounting-Bereich, dem Compliance-Bereich oder auch dem Einkauf angeschlossen
sein. Hier werden die Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebündelt und hinsichtlich Einhaltung der Unabhängigkeit analysiert und einer Entscheidung zugeführt.
Präsentation der Bewerber
Halten die Bewerber, was sie bisher versprechen? Und stimmt auch „die Chemie“?
Mehr erfahren9. Präsentation der Bewerber
Zeitbedarf:
Vorbereitung: 1 Tag, Durchführung: 1-2 Tage
Durch die Präsentationen der im bisherigen Auswahlverfahren am besten bewerteten Bewerber können sich die Entscheider ein persönliches Bild vom verantwortlichen Prüfungsteam machen und sehen, ob das Prüfungsteam den
Gesamteindruck aus dem schriftlichen Angebot bestätigen kann. Neben den „harten“ Kriterien ist auch wichtig, ob „die Chemie“ als Basis für eine konstruktive Zusammenarbeit stimmt.
Die Beurteilung der Präsentationen sollte daher zum einen nach den Auswahlkriterien erfolgen, nach denen bereits die schriftlichen Angebote bewertet wurden. So kann der Eindruck, den das schriftliche Angebot hinterlassen
hat, vertieft werden. Zum anderen sollte bewertet werden, wie das Team auftritt, wie es untereinander und mit den Teilnehmern von Seiten des ausschreibenden Unternehmens interagiert und wie es auf (kritische) Fragen reagiert.
Die Präsentation ist zudem eine gute Gelegenheit für den Prüfungsausschuss, sich einen direkten Eindruck von den Bewerbern zu verschaffen.
An den Präsentationsrunden werden viele Personen mit vollen Terminkalendern teilnehmen. Beginnen Sie daher frühzeitig mit der Terminierung – insbesondere intern. Aber auch den Bewerbern können Sie den geplanten Zeitraum, in dem die Präsentationen stattfinden sollen, bereits in den Ausschreibungsunterlagen mitteilen. Eine zeitliche Beschränkung der Präsentation bspw. auf 1,5 Stunden je Bewerber erhöht zudem deren Vergleichbarkeit. Dabei sollte ausreichend Zeit für eine Fragerunde eingeplant werden, bspw. im Verhältnis ⅔ Präsentation, ⅓ Zeit für Fragen.
Es hat sich bewährt, den Bewerbern vorzugeben, wer von ihrer Seite an der Präsentation teilnehmen soll. Die Präsentationen werden dadurch besser vergleichbar und auch die Besetzungen einzelner
Rollen im Team können einander besser gegenübergestellt werden.
Vorab festgelegte Themenschwerpunkte für die Präsentation sorgen zusätzlich dafür, dass die für die Entscheidung relevanten Themen ausführlich berücksichtigt werden.
Häufig sind mehrere Präsentationen im Rahmen eines Auswahlprozesses vorgesehen. So können Teilnehmer von Seiten der Bewerber, Themengebiete und Detailtiefe der Ausführungen den Interessen
und Anforderungen des jeweiligen Teilnehmerkreises von Seiten des ausschreibenden Unternehmens angepasst werden.
Eine Einbindung von wesentlichen Geschäftsbereichen und/oder Tochtergesellschaften im In- und Ausland in das Auswahlverfahren lässt sich u.a. durch sogenannte Site Visits sicherstellen. Site Visits sind Präsentationen vor regionalen Entscheidungsgremien und Sie können sie nutzen:
- als Informationsveranstaltungen, bei denen Sie den Bewerbern zusätzliche Informationen über regionale Besonderheiten und Anforderungen mitgeben und
- als zusätzliches Präsentationsformat im Ausschreibungsprozess, um auch die Meinung von Geschäftsbereichen oder Auslandsgesellschaften einzuholen und die Entscheidung für einen Abschlussprüfer auf eine breitere Basis zu stellen.
Abschluss des Auswahlverfahrens
Der Prüfungsausschuss empfiehlt, der Aufsichtsrat schlägt vor, die Hauptversammlung wählt.
Mehr erfahren10. Abschluss des Auswahlverfahrens
Zeitbedarf:
Vorbereitung der Beschlusssvorlage: 0,5 Tage, Erstellung des Berichts: 1-2 Tage, Zu Berücksichtigen sind die unterschiedlichen Gremienvorläufe
Basierend auf den aus dem Auswahlverfahren gezogenen Schlussfolgerungen folgt der Beschluss des Prüfungsausschusses über seine Empfehlung an den Aufsichtsrat sowie letztendlich dessen Wahlvorschlag an die Hauptversammlung.
Die Schlussfolgerungen sollten sich daher auf eine möglichst breite Basis stützen:
- Bewertung aller eingereichten Unterlagen und Präsentationen durch die Projektgruppe
- Bewertung der bestplatzierten Bewerber durch den Prüfungsausschuss
- Informationen zur Unabhängigkeit der Bewerber
Das Unternehmen muss einen Bericht über die im Ausschreibungsverfahren gezogenen Schlussfolgerungen erstellen. Der Bericht dient zum einen als Entscheidungsgrundlage für den Prüfungsausschuss. Zum anderen dient er dazu, die
faire Durchführungsweise des Auswahlverfahrens zu dokumentieren (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e EU-VO).
Der Prüfungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat eine begründete Wahlempfehlung. Diese muss mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat enthalten; für einen der Vorschläge muss eine Präferenz abgegeben und
ebenfalls begründet werden (Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 EU-VO). Die Begründung sollte vor allem auf die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien eingehen.
Der Prüfungsausschuss muss außerdem erklären, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt
( Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 EU-VO).
Der Aufsichtsrat unterbreitet wiederum der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag für den Abschlussprüfer. Er stützt sich dabei auf die Wahlempfehlung des Prüfungsausschusses (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG ). Weicht der Vorschlag des Aufsichtsrats von der Präferenz des Prüfungsausschusses ab, muss der Aufsichtsrat begründen, warum er der Empfehlung nicht folgt. Er darf keinen Bewerber
vorschlagen, der nicht am vom Prüfungsausschuss durchgeführten Auswahlverfahren teilgenommen hat (Art. 16 Abs. 5 EU-VO).
Art. 16 Abs. 3 Buchst. e EU-VO verlangt, dass alle Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Kontrollberichte der Aufsichtsbehörde im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Der Jahresbericht der APAS enthält allerdings keine Aussagen, die Rückschlüsse auf die Inspektionsergebnisse bei einzelnen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zulassen. Die detaillierten Berichte, die sich an die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richten, sind aufgrund der Verschwiegenheitspflicht nicht zur Weitergabe an Dritte geeignet. Es empfiehlt sich daher, die Bewerber zu bitten, im Angebot auf Verfahren der Berufsaufsicht gegen die Prüfungsgesellschaft sowie gegen die vorgesehenen verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einzugehen.
What’s next: Mandatsüberleitung
Reibungsloser Start durch frühzeitige Einbindung des neuen Abschlussprüfers – aber auf welcher rechtlichen Grundlage?
Mehr erfahrenWhat’s next: Mandatsüberleitung
In der Regel beginnen die ersten Aktivitäten der Überleitung bereits kurz nach dem Beschluss des Aufsichtsrats für den Vorschlag an die Hauptversammlung. Hierbei sind einige praktische wie regulatorische Anforderungen zu beachten.
Der bisherige Abschlussprüfer muss dem neu bestellten Abschlussprüfer Informationen bereitstellen, wie die letzten Prüfungsberichte, die Vollständigkeitserklärung der gesetzlichen Vertreter, die Aufstellung nicht korrigierter
Prüfungsdifferenzen, die Kommunikation an die Überwachungsorgane und Management Letter (Art. 18 der EU-VO).
Indem man dem zukünftigen Abschlussprüfer zudem erlaubt, die letztmalige Abschlussprüfung des bisherigen Prüfers punktuell zu begleiten, gewinnt er darüber hinaus frühzeitig und ohne Mehraufwand für Ihre Mitarbeiter
einen Einblick in entscheidungsrelevante Sachverhalte. Durch die Teilnahme an wesentlichen Besprechungen (bspw. zu wesentlichen Bilanzierungsfragen, Jours fixes oder Schlussbesprechungen) und die Einsicht in ausgewählte
Unterlagen lernt der zukünftige Abschlussprüfer konkrete Bilanzierungssachverhalte oder Modalitäten der Zusammenarbeit kennen und kann darauf aufbauen.
Art, Umfang, Vergütung sowie Haftung für Vorbereitungstätigkeiten vor Bestellung und Beauftragung als neuer Abschlussprüfer sollten in einem gesonderten Auftrag vereinbart werden.
Bei komplexen Konzernen mit weit verzweigten Geschäftsbereichen und vielen Tochtergesellschaften hat es sich bewährt, das Onboarding stufenweise zu gestalten und zentrale oder besonders komplexe Geschäftsbereiche/Gesellschaften zeitlich vorzuziehen. So bleibt ausreichend Zeit für die Einarbeitung und Klärung offener Fragen, ohne die erstmalige Prüfung zu belasten. Abläufe, die sich dabei einspielen, sowie Themen von Relevanz für den gesamten Konzern oder andere Geschäftsbereiche/Tochtergesellschaften, die beispielhaft geklärt werden, können konzernweit übernommen werden. Dies erleichtert den Start für die Bereiche, die erst später mit der Mandatsüberleitung beginnen.